Umsatzbesteuerung von Schülerfirmen

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Liebe Schülerfirmen, liebe Projekt­begleitungen,

wir möchten euch über die neuesten Ent­wicklungen zur Umsatz­besteuerung von Schüler­firmen informieren:

Schülerfirmen an öffentlichen Schulen

Die obersten Finanz­behörden des Bundes und der Länder haben sich in ihrer Sitzung vom 25. bis 27. November 2024 nochmals mit o. g. Sachverhalt auseinander­gesetzt. Es wurde beschlossen, dass

für Leistungen von Schülerfirmen und Schüler­genossen­schaften, die rechtlich unselbständig, in die Organisations­struktur der Schule integriert sind und in denen im Rahmen von unter­nehmerischen Schul­projekten ökonomisches Handeln gelehrt wird, die Steuer­befreiung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG in Betracht kommt.

Eine Umsatzgrenze gilt für diese Schülerfirmen nicht.

Das bedeutet in der Konsequenz, dass für das Schuljahr 2024/25 sowie für kommende Schuljahre für Schülerfirmen an öffent­lichen Schulen keine Umsatz­steuer­erklärung erstellt werden muss.

Bzgl. inhalt­lichen Verbindungen zu Lehrplanzielen bzw. -inhalten zur Vermittlung ökonomischer Zusammen­hänge im Rahmen einer Schüler­firma wird die Service­stelle Schüler­firmen gemeinsam mit dem Sächsischen Staats­ministerium für Kultus Informations­veranstaltungen anbieten. Die Termine dafür werden auf dieser Webseite veröffentlicht.

Rechtlich selbständige Schüler­firmen

Für rechtlich selbständige Schüler­firmen fällt keine Umsatz­steuer an, wenn deren Umsätze im voran­gegangenen Kalender­jahr nicht höher als 25.000 € waren und solange sie im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreiten (Klein­unter­nehmer­regelung). Auch für die Umsätze von Schülerfirmen, die von einem anderen Rechts­träger betrieben werden (z.B. einem Förder­verein), kommt die Klein­unter­nehmer­regelung in Betracht. Dabei kommt es auf die Umsatz­höhe des Rechts­trägers insgesamt an.

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