Liebe Schülerfirmen, liebe Projektbegleitungen,
wir möchten euch über die neuesten Entwicklungen zur Umsatzbesteuerung von Schülerfirmen informieren:
Schülerfirmen an öffentlichen Schulen
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich in ihrer Sitzung vom 25. bis 27. November 2024 nochmals mit o. g. Sachverhalt auseinandergesetzt. Es wurde beschlossen, dass
für Leistungen von Schülerfirmen und Schülergenossenschaften, die rechtlich unselbständig, in die Organisationsstruktur der Schule integriert sind und in denen im Rahmen von unternehmerischen Schulprojekten ökonomisches Handeln gelehrt wird, die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG in Betracht kommt.
Eine Umsatzgrenze gilt für diese Schülerfirmen nicht.
Das bedeutet in der Konsequenz, dass für das Schuljahr 2024/25 sowie für kommende Schuljahre für Schülerfirmen an öffentlichen Schulen keine Umsatzsteuererklärung erstellt werden muss.
Bzgl. inhaltlichen Verbindungen zu Lehrplanzielen bzw. -inhalten zur Vermittlung ökonomischer Zusammenhänge im Rahmen einer Schülerfirma wird die Servicestelle Schülerfirmen gemeinsam mit dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus Informationsveranstaltungen anbieten. Die Termine dafür werden auf dieser Webseite veröffentlicht.
Rechtlich selbständige Schülerfirmen
Für rechtlich selbständige Schülerfirmen fällt keine Umsatzsteuer an, wenn deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht höher als 25.000 € waren und solange sie im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreiten (Kleinunternehmerregelung). Auch für die Umsätze von Schülerfirmen, die von einem anderen Rechtsträger betrieben werden (z.B. einem Förderverein), kommt die Kleinunternehmerregelung in Betracht. Dabei kommt es auf die Umsatzhöhe des Rechtsträgers insgesamt an.